§1   Name und Sitz

§2   Zweck und Aufgaben des Vereins

§3   Rechtgrundlage des Vereins

§4   Erwerb der Mitgliedschaft

§5   Erlöschen der Mitgliedschaft

§6   Ausschließungsgründe

§7   Rechte der Mitglieder

§8   Pflichten der Mitglieder

§9   Die Mitglieder-/Jahreshauptversammlung

§10 Der Vorstand

§11 Aufgaben des Vorstandes

§12 Finanzordnung

§13 Versammlung und Termine

§14 Kritikrecht

§15 Vermögen und Vereinseigentum

§16 Satzungsänderungen

Satzung Zusätze

 

Borussia Mönchengladbach – Fanclub

Lünner Bökelberg

 

SATZUNG

 

1.Allgemeine Bestimmungen

 

§1   Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Lünner Bökelberg“, ist kein eingetragener Verein und führt somit auch nicht den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist in 48480 Lünne.

 

§2   Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist eine auf freiwilliger Basis beruhende Vereinigung von Fans des Fußballvereins VFL Borussia     Mönchengladbach 1900 e.V..

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Wahrung der Interessen des Fußballvereins VFL Borussia Mönchengladbach 1900 e.V..

Der Fanclub „Lünner Bökelberg“ distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern, die gewalttätig, auf Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus sind.

Mitglieder, die sich nicht an diese Satzung halten, können durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Verein dient ausschließlich der Allgemeinheit und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die dieser Satzung entsprechen. Somit darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Vergütungen für Personen dürfen stattfinden, jedoch müssen diese verhältnismäßig sein.

 

§3   Rechtgrundlage des Vereins

 

Die Rechte und Pflichten der Fanclub-Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins, werden in dieser Satzung geregelt.

 

2.Mitgliedschaft

 

§4   Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft des Vereins kann durch jede natürliche Person schriftlich beantragt werden. Für Personen unter 18 Jahren ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zusätzlich notwendig.

Die letztendliche Aufnahme der Person als Mitglied hat durch den Vorstand zu erfolgen. Dieser brauch für die eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages keine Gründe angeben.

Durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung wird die Satzung des Vereins anerkannt.

 

§5   Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft eines jeden Mitgliedes kann durch folgende Gegebenheiten erlischen:

 

1.       Das Mitglied verstirbt.

2.       Das Mitglied tritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist aus. Der Austritt kann zum Ende eines jeden Monats stattfinden, soweit eine schriftliche Kündigung bis zum 15. des laufenden Monats beim Verein eingereicht wurde. Kündigungen nehmen die Mitglieder des Vorstandes an.

3.       Es findet ein Ausschluss aus der in § 6 dieser Satzung aufgeführten Gründen seitens des Vorstandes statt.

Der Ausschluss wird dem Betroffenen nach einer Vorstandssitzung schriftlich mitgeteilt.

Gegen den ausschließenden Beschluss steht dem Betroffenen, innerhalb eines Monats nach Zugang, das Recht der Beschwerde zu.

Über diese Beschwerde hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zu entscheiden.

 

Durch Erlöschen der Mitgliedschaft besteht dem Verein gegenüber keinerlei Verbindlichkeit mehr.

Bereits geleistete Zahlungen bleiben auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft Eigentum des Vereins.

 

 

§6   Ausschließungsgründe

 

Folgende Gründe können zum Ausschluss aus dem Verein führen:

 

1.       Das betroffene Mitglied kommt den in § 8 aufgeführten Pflichten eines jeden Mitgliedes nicht nach.

2.       Der Beitragsrückstand des betroffenen Mitgliedes beträgt nach erfolgter Mahnung mehr als 3 Monate.

3.       Das Mitglied schadet dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit durch Taten, von denen sich der Verein klar distanziert und wie sie in   § 2 aufgeführt sind.

 

§7   Rechte der Mitglieder

 

       Die Mitglieder des Fanclubs haben folgende Berechtigungen:

 

1.       Ein jedes Mitglied darf an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

2.       Ein jedes Mitglied hat die Möglichkeit Anträge zu stellen. Diese sollten jedoch, bevor sie auf einer Mitgliederversammlung besprochen werden, bis 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingehen.

3.       Ein jedes Mitglied kann, soweit es das 18.Lebensjahr vollendet hat, von seinem Stimmrecht Gebrauch machen.

 

§8   Pflichten der Mitglieder

 

       Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

1.       die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

2.       nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

3.       die festgelegten Beiträge zu entrichten.

4.       den Verein bei Veranstaltungen, soweit es ihnen möglich ist und nach besten Kräften, zu unterstützen.

5.       zum Ersatz eines möglichen Schadens, den sie grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Verein oder von ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen zugefügt haben.

6.       Jugendliche unter 18 Jahren dürfen an Vereinsfahrten nur mit schriftlicher Genehmigung oder in Begleitung des gesetzlichen Vertreters teilnehmen. Außerdem bleibt es dem Vorstand vorbehalten, bei anderen Veranstaltungen eine schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zu Verlangen.

 

3.Organe des Vereins

 

§9   Die Mitglieder-/Jahreshauptversammlung

 

1.       Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ. Sie wird vom 1.Vorsitzenden nach Bedarf oder nach Antrag von 10 % der Mitglieder berufen. Außerdem findet grundsätzlich eine Mitgliederversammlung  im Winter, d.h. in der Winterpause der jeweiligen Fußballsaison statt. Zwischen zwei Fußballsaisons findet sie einmal als Jahreshauptversammlung statt.

2.       Die Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.  Entlastung des Vorstandes

2.  Wahl der Vorstandsmitglieder

3.  Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

Außerdem ist es möglich, dass Satzungsänderungen durch die Versammlung getroffen werden.

        

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter der Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

§10 Der Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzendem, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird in der Regel für 2 Jahre gewählt.

Außerdem wird durch die Jahreshauptversammlung jährlich ein Kassenprüfer gewählt, der aber außer der Kassenprüfung keine Aufgaben im Vorstand wahrnimmt und somit auch kein Stimmrecht im Vorstand besitzt.

Zwei Mitglieder des Vorstandes stehen als Kontaktpersonen für Borussia Mönchengladbach zur Verfügung. Diese Mitglieder des Fanclubs müssen,  wie von Borussia Mönchengladbach verordnet, auch Mitglieder im Verein Borussia Mönchengladbach oder Mitglieder des Fanprojekts sein. Die Beiträge, die für diese Mitgliedschaft notwendig sind, werden aus dem Vermögen des Fanclubs geleistet.

 

 

§11 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung es nicht anders besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Falls die Satzung es nicht verlangt, bleibt es im Ermessen des Vorstandes, ob und wann eine Vorstandssitzung stattfindet. Findet eine Vorstandssitzung statt, hat der 1.Vorsitzende die Aufgabe, alle anderen Vorstandsmitglieder über Zeit und Ort dieser Sitzung zu unterrichten. Der 1.Vorsitzende kann auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes eine Vorstandsitzung einberufen. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

 

Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er hat ferner die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes.

 

Der 2.Vorsitzende hat die Aufgabe, den 1.Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, in Rechten und Pflichten zu vertreten.

 

Der Kassenwart nimmt die Geldgeschäfte wahr.

 

Der Schriftführer hat die Aufgabe, während sämtlicher Versammlungen und Sitzungen Protokoll zu führen, dieses zu verwahren und gegebenenfalls vorzutragen. Sämtliche Protokolle sind vom 1. bzw. 2.Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedem Mitglied soll die Möglichkeit gegeben sein, in sämtliche Protokolle Einblick zu erhalten, soweit dieses begründet ist. Zusätzlich zur Protokollführung hat der Schriftführer die Aufgabe, das Vereinsgeschehen in der Öffentlichkeit nach Rücksprache mit dem Vorstand wahrheitsgemäß darzustellen.

 

Veranstaltungen und Aktionen, die im Namen des Vereins stattfinden, müssen nicht vom Vorstand genehmigt werden, sofern sie der Satzung des Vereins entsprechen, jedoch müssen sie dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden gemeldet werden. Findet eine Veranstaltung im Namen des Vereins statt, muss diese einen Koordinator zum Vorsitz haben, der die Veranstaltung plant und damit zusammenhängende Aufgaben delegiert. Der Koordinator ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und muss diesen über besondere Vorkommnisse oder mögliche Verstöße gegen die Satzung, die auf der Veranstaltung stattfinden, informieren.

 

§12 Finanzordnung

 

1.       Verantwortlich für die korrekte Ausführung aller nach dieser Ordnung auszuführenden Tätigkeiten ist der Kassenwart.

2.       Das Haushaltsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des folgenden Jahres.

3.       Der Vorstand hat für das laufende Haushaltsjahr der Jahreshauptversammlung einen Haushaltsplan vorzulegen und zu erläutern. Ausgaben sollen nicht die Einnahmen übersteigen.

4.       Die Einnahmen und Ausgaben sind vollständig und termingerecht zu erfassen und zu belegen. Aus dem Inhalt der fortlaufend nummerierten Belege muss der Grund der Zahlung zweifelsfrei zu erkennen sein.

5.       Die Kassenprüfung wird durch den Kassenprüfer durchgeführt. Er ist zu allen Prüfungshandlungen, die er für erforderlich hält, berechtigt.

6.       Für jedes Haushaltsjahr ist vom Kassenwart eine gegliederte Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögensstandes zum Ende des Haushaltsjahres vorzulegen.

7.       Die der Haushalts- und Kassenführung zugrunde liegenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind aufzuheben.

8.       Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bleibt ausschließlich der Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung vorbehalten.

9.       Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, sind schriftlich hinzuweisen.

10.  Aufwendungen müssen vom Vorstand vorher genehmigt werden.

11.  Sämtliche Ausgabenbelege sind vom Vorstand als sachlich richtig zu bestätigen.

12.  Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über Ausgaben in Höhe von einem Drittel der Monatseinnahmen des Vereins. Über Ausgaben, die ein Drittel der Monatseinnahmen übersteigen, entscheiden mehrheitlich die anwesenden Mitglieder bei Fanclub-Treffen oder bei Mitgliederversammlungen.

 

 

 

 

 

 

4.Allgemeine Schlussbestimmungen

 

§13 Versammlung und Termine

 

Der Versammlungsort ist der Gashof „Erhard Helming“. Termine für Treffen werden von der Mehrheit der Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Andere Termine legt der Vorstand fest.

Allen Mitgliedern steht die Teilnahme an Treffen und Aktionen frei. Gäste sind an den regelmäßigen Zusammenkünften willkommen, sofern sich der Vorstand nicht dagegen ausspricht.

 

§14 Kritikrecht

 

Schriftliche Kritiken und Einsprüche von Mitgliedern sind vom Vorstand innerhalb von vier Wochen zu erörtern und zu entscheiden.

Grundsätzlich hat jedes Mitglied des Vereins das Recht, Kritik zu üben, solange diese vernünftig, sachlich und zurecht vorgetragen wird.

 

§15 Vermögen und Vereinseigentum

 

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins.

Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Vereinseigentum sind die Schuldigen schadensersatzpflichtig.

 

§16 Satzungsänderungen

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können  in einer Mitgliederversammlung gefasst werden.

Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlussfassung weniger als vier Fünftel sämtlicher Mitglieder, so ist frühestens nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der zum Beschluss eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen auf die Mitglieder verteilt und somit aufgelöst.

 

 

Lünne, den 07.08.2005

 

 

 

 

Satzung Zusatz

 

Juli 2009 (Vorstand, Versammlungen)

Januar 2012 I (Vorstand)

Januar 2012 II (Mitgliedsbeiträge)

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